Schutz- und Hygienemaßnahmen an Schulen ab dem 1.04.2022

Nach dem bisherigen Stand treten mit Ablauf des 31.03.2022 sämtliche Musterhygienepläne und der Stufenplan außer Kraft, ebenso wird die 2. Schul-Hygiene-Verordnung ebenfalls an diesem Tag ersatzlos außer Kraft treten.

Bestehen bleibt allerdings die schulische Testpflicht, die dann in der neuen landesweiten „Basisschutzmaßnahmenverordnung“ geregelt sein wird.

Ab dem 1.04.2022 fällt also auch die Maskenpflicht an den Schulen. Allerdings empfiehlt die SenBJF dringend das Tragen von medizinischen Masken aufgrund der doch wieder steigenden Zahlen. – Bei uns befinden sich momentan in fünf von 18 Klassen positiv auf Corona getestete Schülerinnen und Schüler.

Die Testpflicht bleibt weitestgehend unverändert bestehen:

  • Schülerinnen und Schüler unterliegen ebenso wie das pädagogische Personal und weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Schule der Testpflicht
  • bis auf Weiteres wird dreimal wöchentlich getestet
  • Schülerinnen und Schüler erfüllen die Testpflicht, wenn sie sich in der Schule unter Aufsicht testen, so wie bisher oder durch einen Nachweis, dass eine Testung von einer zertifizierten Teststelle durchgeführt wurde und das Testergebnis negativ war (zertifizierte Teststelle bedeutet ein Leistungserbringer nach § 6, 1 der Coronavirus-Testverordnung, z. B. Teststellen, Arzt- oder Zahnarztpraxen, Apotheken)
    Wichtig ist, dass das Testergebnis uns im Original vorliegt. Eine Kopie oder ein gescannter Beleg reichen nicht aus. Darauf werden wir zukünftig verstärkt achten, da wir Fälschungen ausschließen müssen. Hier nehmen wir ggf. Kontakt mit den Eltern auf, wenn wir keine Originale erhalten.
  • Die Testpflicht gilt jetzt auch für geimpfte und genesene Personen

Für schulexterne Personen, d. h. auch für Eltern gilt bei folgenden schulischen Veranstaltungen weiterhin die 3G-Regel (geimpft, genesen oder getestet), um daran teilnehmen zu können:

  • Teilnahme an Gremiensitzungen
  • Teilnahme an Elternversammlungen, Elterngesprächen und weiteren terminierten Besuchen vor Ort – für diese Besuche muss sich grundsätzlich im Sekretariat angemeldet werden und der Nachweis der 3G geführt werden
  • Teilnahme an allen weiteren schulischen Veranstaltungen

Schülerinnen und Schüler gelten außerhalb der Schule und außerhalb der Ferienzeit als getestet, wenn sie ihren gültigen Schülerausweis vorlegen – diese Regelung wird voraussichtlich beibehalten.

Die Luftreinigungsgeräte, die in allen Klassenzimmern stehen, ebenso in einigen Fachräumen (Musikräume, Computerraum) bleiben weiterhin in Betrieb.

Hier finden Sie zu diesen Regelungen ab dem 1.04.2022 auch die Pressemitteilung des heutigen Tages.